AGB

1. Definition

Sofern nichts anderes angegeben, werden in den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Begriffe wie folgt abgekürzt:

Lights 4 Europe GmbH & Co.KG: nachfolgend auch Auftragnehmer, Verkäufer genannt.

Kunde: nachfolgend auch Vertragspartner, Auftraggeber genannt.

Auftrag/Vertrag: die zwischen beiden Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen.

 

2. Allgemeines/Geltungsbereich

Für alle geschäftlichen, rechtlichen oder sonstigen Beziehungen zu unseren Vertragspartnern (Besteller) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern wir darauf bei Vertragsschluss hingewiesen haben. Die AGB´s sind auf alle Waren anzuwenden unabhängig davon, ob diese von uns produziert oder zugekauft werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Dies gilt auch für Bestätigungsschreiben des Bestellers oder vergleichbare Erklärungen, Maßnahmen oder Handlungen, wenn daraus die Geltung anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen hergeleitet werden soll. Die AGB´s finden zusätzlich auf alle weiteren Verträge welche mit dem Käufer geschlossen wurden Anwendung. Abweichungen gelten nur in schriftlicher Form mit rechtkräftiger Unterschrift des Verkäufers.  

Falls der Vertragspartner kein Besteller ist, gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Als Besteller gelten auch unsere Vertriebspartner.

3. Vertragsabschluss

3.1
Unsere Angebote sind freibleibend und gelten in welcher Form auch immer zwei Monate ab Angebotsdatum. (Zwischenverkauf möglich). Angebote können nach Ablauf der Angebotsfrist weiterhin Ihre Gültigkeit behalten sofern dieses der Verkäufer wünscht.  

3.2
Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben. Mündliche Nebenabreden binden uns nur, wenn deren Inhalt Gegenstand einer von uns verfassten ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung geworden ist.

3.3
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Falls insofern Punkte zu beachten sind, hat der Besteller darauf vor Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich hinzuweisen, da er sich anderenfalls darauf nicht berufen kann.

3.4

Änderungen in Gestaltung, Technik, Form, Farbe und/oder Gewicht behalten wir uns im Rahmen des Zumutbaren vor.

3.5

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, einen Auftrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3.6

Der Verkäufer behält sich das Recht bei Stornierung durch den Kunden vor, entstandene Kosten in Rechnung zu stellen. Eine Stornierung bedarf der Schriftform.

3.7

Dem Verkäufer steht es frei, Belege in elektronischer Form zu versenden.

4. Preise, Versendung, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

4.1

Unsere Preise verstehen sich ab unserem Werk zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Fracht, Transport, Verpackung, Lagerkosten, Verzollung, Dokumentenerstellungskosten, Montage, Inbetriebnahme oder Versendung obliegen grundsätzlich dem Besteller auf eigene Kosten.

4.2

Unsere Preise beruhen auf den zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots bzw. unserer Auftragsbestätigung maßgebenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem der Auslieferung der Ware, so sind wir berechtigt, den Preis in einem angemessenen Verhältnis zu den gestiegenen Kosten zu ändern, sofern die Lieferung später als 4 Monate nach dem Vertragsschluss erbracht werden soll.

4.3

Der Verkäufer ist berechtigt für kleine Aufträge Verwaltungskosten zu berechnen. Der Mindestbestellwert beträgt 100 € netto zuzüglich der gesetzlich geltenden Mwst. Kommunizierte Angebotspreise sind für den Verkäufer nicht bindend, sollte der Käufer nur eine geringere Stückzahl des Angebotes abnehmen.  

4.4

Alle Zahlungen sind sofort mit Rechnungslegung zur Zahlung fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang unserer Rechnung zu leisten. Skonti gelten nur dann, wenn diese bei Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungsziele hat der Besteller den Rechnungsbetrag mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und für jede Mahnung einen Kostenersatz von 5,00 Euro zu leisten; Im Falle einer Geldforderung gegen den Vertragspartner sind die dafür entstehenden Inkassogebühren vom Vertragspartner zu tragen. Die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weitergehenden Schadens aus einem anderen Rechtsgrund werden dadurch nicht ausgeschlossen. Besteht berechtigte Sorge über den Erhalt der Zahlung, ist der Verkäufer zu einer Abwicklung per Vorkasse Rechnung berechtigt. Die Abwicklung per Vorauszahlung kann auch bei Erstbestellungen oder Auslandsbestellungen angewendet werden.

4.5

Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Gleiches gilt sinngemäß für Leistungsverweigerungs- oder sonstige Zurückbehaltungsrechte.

4.6

Treten nach Abgabe unseres Angebotes bzw. nach dem Absenden unserer Auftragsbestätigung in den wirtschaftlichen Verhältnissen unseres Kunden Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Zahlungspflichten in Frage zu stellen, so sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten oder von der vorherigen Gestellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. Kommt unser Kunde einem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurück zu treten; in diesem Fall sind wir berechtigt, den für die Bestellung vereinbarten Preis abzüglich der in Folge des Rücktritts ersparten Aufwendungen zu verlangen. Der Anspruch auf weitergehenden Schäden wird dadurch nicht ausgeschlossen.

4.7

Treten durch Größe, Länge, Beschaffenheit oder Gewicht der Lieferung Zusatzkosten durch den Paketversand oder die Spedition wie zum Beispiel Übergewicht, Überlänge oder eine maßgeschneiderte Palettierung der Ware auf, sind diese vom Käufer zu übernehmen. 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1

Die Gegenstände unserer Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Der Besteller ist verpflichtet, diese Vorbehaltsware bis zum vollständigen Ausgleich unserer Rechnung gesondert zu lagern, soweit dem die vertraglichen Vereinbarungen nicht widersprechen.

Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

5.2

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ohne unsere Zustimmung untersagt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn uns alle Ansprüche gegen den Erwerber sicherungshalber abgetreten werden, keine vorrangigen Abtretungen dieser Ansprüche an Dritte vorliegen und bei überschlägiger Betrachtung für uns kein Risiko besteht, unsere Forderungen mit Erfolg gegen den Besteller und/oder den Erwerber zu realisieren.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

5.3

Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wird nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben dem Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass er sich uns gegenüber auf eine Besitzstörung berufen darf.

Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns stellen noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

6. Muster, Modelle und Abbildungen

6.1

Wird dem Käufer ein Muster, Modell oder ein Abbildung gezeigt, sind diese lediglich zur allgemeinen Veranschaulichung und Vorstellung des Produktes bestimmt. Der Verkäufer hält sich das Recht der Produktänderung oder Anpassungen im Bereich des Zumutbaren offen, es sei denn, die zu liefernde Ware wurde im Vorfeld schriftlich zwischen Verkäufer und Käufer auf eine Abbildung oder sonstige Produktmerkmale abgestimmt. Ebenso dienen Abmessungen, Gewicht, Umschreibungen oder Datenblätter um lediglich eine allgemeinen Vorstellung der Ware zu ermöglichen.

6.2

Sollte der Käufer Musterleuchten oder sonstige Muster zu Testzwecken anfordern, gilt dies nur für einen Testzeitraum von maximal 30 Tagen. Der Käufer trägt Sorge dafür, die Ware sowie deren Verpackung sorgsam zu behandeln. Beschädigungen, Wertverluste und Aufwendungen zur Instandsetzung der Ware um diese wieder in einen verkaufsfähigen Zustand zu bringen, werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Die Ware ist in der Originalverpackung an den Verkäufer zurückzusenden.

6.3

Sollten die Musterleuchte nach der Testphase nicht übernommen werden, trägt der Käufer den Rückversand der Muster an die Hausadresse des Verkäufers.

7. Lieferfristen

7.1

Die von uns angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir verbindliche Lieferfristen oder -termine ausdrücklich und schriftlich zugesagt haben. Für Terminverzögerung durch Pandemie, Krieg, Streik, Piraterie, Umweltkatastrophen oder sonstigen von uns nicht zu beeinflussenden Umständen übernehmen wir keinerlei Haftung.

7.2

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, technischen Unterlagen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

7.3

Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Pandemien, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall, dass wir von unseren Zulieferern nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß beliefert werden.

7.4

Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erfolgt dies und versäumen wir diese Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so ist unser Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern Lieferungen auf dem Post, Paket oder Spedition Versand verloren gehen, ist dem Verkäufer eine demensprechende Nachfrist zur Recherche und Nachlieferung zu setzen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz werden -soweit zulässig – ausgeschlossen. Falls der Verzug auf Säumnisse von unseren Lieferanten beruht, können wir den Besteller darauf verwiesen, seinen Schaden unter Abtretung der uns insofern zustehenden Ansprüche bei diesem Dritten zu liquidieren.

7.5

Eine Lieferung der Güter erfolgt bis an das Erdgeschoss des Projektes soweit dieses über befestigte Straßen erreichbar ist.

7.6

Können Lieferungen durch die Spedition oder den Paketdienst wegen fehlerhaften Adressangaben, welche nicht durch uns entstanden sind oder Abwesenheit des Käufers zu dessen Geschäftszeiten nicht ausgeführt werden, trägt der Käufer die entstandenen Kosten. Kann der Paketdienst, der Mitarbeiter oder die Spedition die Zustellung durch Unterschrift oder Sendungsverfolgung nachweisen, so sind wir nicht verpflichtet die Ware bei Verlust zu ersetzen. Dies gilt auch nicht, wenn die Unterschrift der Annahme nicht einem Mitarbeiter des Bestellers zugeordnet werden kann. Der Käufer trägt in jedem Fall das Versandrisiko.

8. Gefahrübergang/Abnahme

8.1

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn wir die Vorbehaltsware zur Versendung, Fracht oder Transport abgesondert von unseren sonstigen Waren ab unserem Werk gelagert haben. Eine etwaige Übernahme von Fracht, Transport oder Versendung ändert daran nichts. Die Ansprüche des Bestellers für einen Schaden, der aufgrund Fracht, Transport oder Versendung eingetreten ist, beschränken sich auf die Haftungsansprüche gegen den damit beauftragten Spediteur.

8.2

Der Besteller ist zur Abnahme unserer Ware verpflichtet. Er darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Sollte die Ware ohne Begründung oder wegen eines unerheblichen Mangels abgelehnt werden, so hat der Käufer die Zusatzkosten zu tragen. Jede widerspruchslose Nutzung der bestellten Leistung gilt als vorbehaltslose Abnahme.

8.3

Macht der Besteller Transportschäden geltend welche von uns zu vertreten sind, muss der Besteller die Schäden unverzüglich im Beisein der Spedition dokumentieren und uns vollumfänglich zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch ein Vermerk auf den Versanddokumenten des Spediteurs. Werden Transportschäden nicht unverzüglich bei Lights angemeldet, können wir keine Haftung für die Beschädigung übernehmen.

9. Haftung

9.1

Die Gewährleistung beträgt 36 Monate. Sie beginnt mit der Abnahme der bestellten Leistung. Die Garantie und Gewährleistungsbedingungen entnehmen Sie der Gebrauchs und Installation Anleitung des jeweiligen Produktes.

Jede Haftung ist der Höhe nach – soweit zulässig – auf den Umfang unserer Haftpflichtversicherung begrenzt. Wir sind nicht verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, die mehr als marktübliche Haftungsrisiken abdeckt. Falls der Besteller einen höheren Versicherungsschutz wünscht, obliegt es ihm, sich diesen auf eigene Kosten zu beschaffen. Unterlässt er dies, hat er alle sich daraus ergebenden Deckungsnachteile alleine zu tragen.

9.2

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich innerhalb der Gewährleistungsfrist nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen nachgewiesenen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt der Abnahme vorlag, dies damals aber unbekannt war, und der Sachmangel von uns zu vertreten ist.

Eine Haftung für den Fall des Missbrauchs oder des falschen Gebrauchs des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber oder Dritte wie zum Beispiel Elektriker oder Installateure wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden des Bestellers wegen Produktionsausfällen, Betriebsunterbrechungen oder entgangenen Gewinnen. Die Haftung für Verschleißteile während der Garantie liegt im Ermessen des Verkäufers. Auflistung der Verschleißteile ist der Betriebsanleitung zu entnehmen. Wird eine Installation, Programmierung oder Anwendung durch nicht dafür ausgebildetes Personal vorgenommen, ist dies kein Haftungsgrund für den Verkäufer. Eine Installation oder Anwendung ist nur durch dafür ausgebildetes Fachpersonal durchzuführen. Sollten Arbeiten trotz unseres Hinweises durch nicht dafür vorgesehenes Personal durchgeführt werden, werden wie keinerlei Haftung für Schäden jeglicher Art übernehmen. Dabei sind auch die Datenblätter der jeweiligen Netzteile Hersteller zu beachten. Sollte diese nicht ersichtlich sein, wird der Verkäufer die Daten zur Verfügung stellen.

9.3

Im Gewährleistungsfall verjähren Ansprüche auf Nacherfüllung in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt und bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

9.4

Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Unterbleibt dies, gilt § 377 HGB entsprechend.

9.5

Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu bekommen.

9.6

Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Zur Bemessung der angemessenen Frist sind etwaige übliche Lieferzeiten der Vorlieferanten oder die üblichen Produktions- und Lieferfristen zu berücksichtigen.

9.7

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, Abweichungen bei Lichtplanungen und Lichtberechnungen, Lichtfarbe, Wattleistung, Amortisation Berechnung und Lumenoutput bis +/- zehn Prozent. Des Weiteren bestehen keine Mängelansprüche bei Druck und Schreibfehler, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

9.8

Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Austauschkosten für Montage und Demontage, Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, diese Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9.9

Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

9.10

Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind – soweit zulässig- ausgeschlossen. Insbesondere bestehen keine Schadensersatzansprüche, wenn vor Einbau oder Nutzung der Bestellung keine ausreichende Funktions- und Produktprüfung durch den Besteller oder dessen Kunden erfolgt sind.

Die vorgenannte Einschränkung gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Für etwaige Schadensersatzansprüche gilt eine maximale Verjährungsfrist von zwölf Monaten ab Abnahme. Bloße Produktangaben stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Im Haftungsfall sind uns angemessene Fristen zur Beseitigung des nachgewiesenen Mangels zu gewähren. Scheitert die Mängelbeseitigung trotz wiederholter Nachbesserungsversuche, kann der Besteller den Mangel auf unsere Kosten beheben lassen oder die vereinbarte Vergütung angemessen mindern, soweit er aufgrund des Mangels einen merkantilen Minderwert in Bezug auf die mangelhaft gelieferte Leistung erleidet. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen.

9.11

Der Käufer ist dazu verpflichtet, dem Verkäufer über abnormale Umgebungen in seinem Anwendungsbereich im Vorfeld zu informieren. Dazu zählen Temperaturen, Gase, Säuren, Aerosole, Dämpfe, Stäube und Schwebstoffe oder sonstige Chemische Stoffe die auf das Produkt Auswirkungen haben könnten. Tut er dies nicht, entsteht ebenfalls keine Haftung für den Verkäufer. 

9.12

Der Verkäufer kann zur Aufklärung der Sachlage dritte Personen hinzuziehen. Dies kann zum Beispiel Fachpersonal der einzelnen Komponentenhersteller oder Elektrofachpersonal sein. Eine Kostenverteilung ist in jedem Fall im Vorfeld abzustimmen.

10. Ausführungen von Montagearbeiten

10.1

Der Verkäufer wird den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen und gemäß den Anforderungen an fachmännisches Können ausführen; jeweils auf Grund des aktuellen Standes der Technik in Deutschland.

10.2

Der Verkäufer stellt die Art der Ausführung des Vertrags fest, soweit zwischen Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

10.3

Der Verkäufer haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die aufgrund vom Vertragspartner erteilten fehlerhaften bzw. unvollständigen Informationen entstehen.

10.4

Der Verkäufer ist berechtigt, arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen, sofern dies für eine Vertragserfüllung notwendig ist. Der Verkäufer behält es sich vor, ein Montagegeschäft in Absprache mit dem Käufer direkt an eine dritte Person zu vermitteln oder weiterzugeben. Eine Haftung oder Ansprüche entstehen bei einer Vermittlung oder Weitergabe für den Verkäufer nicht.

10.5

Behält sich der Käufer die Lieferung oder Ausführung bestimmter Materialien bzw. Arbeiten selbst vor, so haftet der Käufer selbst bei einer nicht rechtzeitigen Lieferung oder nicht sachgemäßer Ausführung.

10.6

Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass alle Informationen und Genehmigungen, die laut dem Verkäufer notwendig sind oder deren Notwendigkeit dem Vertragspartner für die Ausführung des Vertrags im Rahmen billigen Ermessens bekannt sein dürfte, dem Verkäufer rechtzeitig bekannt gegeben bzw. erteilt werden. Wenn die zur Ausführung des Vertrags erforderlichen Informationen und Genehmigungen dem Verkäufer nicht rechtzeitig bekannt gegeben bzw. erteilt werden, ist der Verkäufer berechtigt, die Ausführung des Vertrags auszusetzen bzw. die aus der Verzögerung entstehenden zusätzlichen Kosten gemäß den handelsüblichen Gebühren dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.

10.7

Wenn der Beginn oder der Fortschritt der Arbeiten durch Faktoren, die der Vertragspartner zu verantworten hat, verzögert wird, sind die daraus für den Verkäufer entstehenden Schäden und Kosten vom Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner ist für die Räumung und Vorbereitungen der Montage verantwortlich.

10.8

Wenn vom Verkäufer oder von ihm beauftragten Dritten im Rahmen des Auftrags Arbeiten am Standort des Vertragspartners oder einem vom Vertragspartner ausgewiesenen Standort verrichtet werden, sind die von den Mitarbeitern im Rahmen billigen Ermessens erforderlichen Einrichtungen bzw. Hilfsmittel unentgeltlich vom Vertragspartner bereitzustellen.

10.9

Der Vertragspartner stellt sicher, dass dem Verkäufer folgendes zu Verfügung steht: a) das Gebäude, in dem die Arbeiten auszuführen sind, einschließlich befestigter Böden und für fahrbare Arbeitsbühnen oder Hebebühnen geeignet b) ausreichende Möglichkeiten für An- und Abfuhr von Materialien und Hilfsmitteln über befestigte Wege c) Anschlussmöglichkeiten für Geräte und Maschinen d) Lagermöglichkeiten für das Lichtband und Strahler in den Montageräumlichkeiten e) Übernahme und Bereitstellung von Betriebskosten wie zum Beispiel Strom und Kraftstoff.

10.10

Die Montage umfasst lediglich das Montieren der Leuchten.

10.11

Lichttechnische Berechnungen sind unverbindlich, alle Angaben sind als annähernd zu verstehen. Plus- und Minustoleranzen infolge unbekannter Faktoren, wie Lampen- und Reflektionstoleranzen, sind vom Vertragspartner zu berücksichtigen.

10.12

Der Vertragspartner stellt den Verkäufer frei von eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags einen Schaden erleiden, welcher durch den Vertragspartner schuldhaft verursacht wurde. Wenn sich während der Ausführung des Vertrags herausstellt, dass für eine angemessene Ausführung des Vertrags eine Änderung bzw. Ergänzung der auszuführenden Arbeiten notwendig ist, werden die Parteien rechtzeitig und einvernehmlich den Vertrag entsprechend anpassen.

11. Schutzrechte Dritter; Vertraulichkeit

11.1

Der Besteller übernimmt die Gewähr, dass die Herstellung und der Vertrieb von Waren, die wir nach Vorgaben unseres Kunden/Bestellers, insbesondere Zeichnungen, Mustern oder Modellen, fertigen und liefern, keine Schutzrechte Dritter verletzen.

11.2

Soweit uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges, behauptetes Schutzrecht die Herstellung oder die Lieferung von Waren oder Leistungen, die nach Vorgaben des Bestellers gefertigt werden, untersagt, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller Ansprüche des Bestellers berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis abzüglich der in Folge des Rücktritts ersparten Aufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Soweit uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm gehöriges, behauptetes Schutzrecht die Herstellung oder Lieferung von Waren oder Leistungen, die nach Vorgaben unseres Kunden gefertigt werden, untersagt, hat uns unser Kunde, ohne dass wir zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet sind, alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden zu ersetzen sowie uns von allen unmittelbaren und mittelbaren Schadensersatzforderungen Dritter freizustellen. Auf unser Verlangen hat unser Kunde innerhalb einer angemessenen Frist eine angemessene Sicherheit zu stellen.

11.3

Alle im Zusammenhang mit dem Vertrag übergebenen Unterlagen und Informationen sind vom Besteller bzw. Empfänger vertraulich zu behandeln und bedürfen zur Nutzung und Verwertung außerhalb des Gegenstandes des Vertrages unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Wir behalten uns das Urheberrecht an allen erstellten Unterlagen wie Z.B: Ausarbeitungen, Zeichnungen, Berechnungen, Programmen, Tabellen und Diagrammen vor.

11.4

Bekommt der Kunde Zeichnungen, Ideen, Lösungs oder Planungsvorschläge von Lights kostenlos übermittelt, bleiben diese trotzdem geistiges Eigentum des Verkäufers. Der Käufer bzw. Interessent ist nicht berechtigt diese Daten ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers an Dritte weiterzugeben. Alternativ kann der Käufer oder Interessent für einen angemessenen Marktpreis diese Daten, Ideen, Lichtplanungen oder Lösungsvorschläge käuflich erwerben. Der Verkauf dieser Daten liegt im Ermessen des Verkäufers.

12. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

12.1

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

12.2

Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

13. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung

13.1

Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind -soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen.

Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

13.2

Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der Verjährungsfrist von 12 Monaten gemäß Ziffer 7.1. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht

14.1

Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Sitz. Wir sind abweichend davon berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

14.2

Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und den nationalen Kollisionsvorschriften.

15. Sonstiges

15.1

Diese AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in den übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dieser AGB eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde. Unwirksame Regelungen sind durch solche Regelungen wirksam zu ersetzen, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten am ehesten entsprechen.

15.2

Ergänzungen und/oder Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für eine Abänderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.